Blitztaxi GmbH​

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung bei Krankenfahrten und wer ist davon befreit?

Ein schwarzer Transporter steht in einer Einfahrt, die Hintertüren sind offen und eine Rampe für Rollstuhlfahrer ist ausgeklappt

Viele Patientinnen und Patienten gehen davon aus, dass eine genehmigte Krankenfahrt komplett kostenfrei ist. Tatsächlich sieht das Gesetz eine Eigenbeteiligung vor, die bei jeder einzelnen Fahrt anfällt. Wer einmal im Quartal zum Facharzt muss, merkt davon wenig. Wer dagegen dreimal pro Woche zur Dialyse fährt, spürt die Summe am Monatsende deutlich.

Das Problem dabei ist selten der einzelne Betrag, sondern die fehlende Übersicht. Wer nicht weiß, dass Hin- und Rückweg getrennt gezählt werden, verschätzt sich schnell um die Hälfte. Und wer die Belegsammlung über das Jahr vernachlässigt, verschenkt unter Umständen den Anspruch auf eine Befreiung. Die Befreiung wirkt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, rückwirkend ist eine Erstattung zwar oft möglich, aber mit zusätzlichem Aufwand verbunden.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Zuzahlung berechnet wird, welche Beträge tatsächlich anfallen, wie die persönliche Belastungsgrenze ermittelt wird und welche Gruppen ohnehin keine Zuzahlung leisten. Die Blitztaxi GmbH führt in Karlsruhe und im Landkreis täglich verordnete Krankenfahrten durch und erlebt dabei, wie oft dieses Thema erst nach der zehnten Fahrt aufkommt. Eine verbindliche Auskunft zu Ihrer persönlichen Belastungsgrenze erteilt Ihre Krankenkasse.

Wie sich der Betrag pro Fahrt berechnet

Die Systematik ist im Kern einfach und gilt einheitlich für alle gesetzlich Versicherten ab achtzehn Jahren. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Zusätzlich gilt eine Deckelung nach unten: Kostet die Fahrt weniger als fünf Euro, zahlen Sie nur den tatsächlichen Betrag. Die Zuzahlung kann also nie höher sein als die Fahrt selbst.

Entscheidend ist die Bezugsgröße. Gerechnet wird pro Fahrt, nicht pro Behandlungstag und nicht pro Verordnung. Hinweg und Rückweg sind zwei getrennte Fahrten und lösen jeweils eine eigene Zuzahlung aus. Ein einzelner Arzttermin mit Hin- und Rückfahrt kostet damit in der Regel zehn Euro Eigenbeteiligung.

Die folgende Aufstellung zeigt, wie sich das bei unterschiedlichen Streckenlängen auswirkt.

Fahrtkosten je StreckeZehn Prozent darausTatsächliche ZuzahlungGrund
3,50 Euro0,35 Euro3,50 EuroZuzahlung übersteigt die Kosten nicht
22 Euro2,20 Euro5,00 EuroMindestbetrag greift
55 Euro5,50 Euro5,50 Eurozehn Prozent liegen im Rahmen
85 Euro8,50 Euro8,50 Eurozehn Prozent liegen im Rahmen
160 Euro16,00 Euro10,00 EuroHöchstbetrag greift

Auffällig ist, dass die Eigenbeteiligung bei kurzen Strecken relativ am stärksten ins Gewicht fällt. Eine Fahrt für zweiundzwanzig Euro kostet Sie fünf Euro, das sind über zwanzig Prozent. Bei einer langen Fahrt nach Heidelberg oder Mannheim greift dagegen der Höchstbetrag, und der Anteil sinkt deutlich. Für die Planung heißt das: Bei häufigen kurzen Fahrten lohnt der Blick auf die Belastungsgrenze besonders früh.

Warum sich die Beträge bei Serienfahrten schnell summieren

Bei einer Behandlungsserie wird aus einem kleinen Betrag rasch eine spürbare monatliche Belastung. Dialysepatientinnen und Dialysepatienten fahren typischerweise dreimal pro Woche, das ergibt sechs Einzelfahrten. Bei zehn Euro pro Behandlungstag kommen so rund einhundertdreißig Euro im Monat zusammen. Über ein Jahr gerechnet sind das mehr als eintausendfünfhundert Euro.

Ähnlich sieht es bei einer Strahlentherapie aus, die häufig über mehrere Wochen werktäglich stattfindet. Auch bei Chemotherapiezyklen und intensiver Physiotherapie entstehen relevante Summen. Genau für diese Konstellationen hat der Gesetzgeber die Belastungsgrenze geschaffen, damit die Behandlung nicht an den Fahrtkosten scheitert. Sie greift allerdings nur, wenn sie aktiv geltend gemacht wird.

Ein Rechenbeispiel macht die Dimension greifbar.

BehandlungFahrten pro WocheZuzahlung pro WocheBelastung pro Monat
Dialyse dreimal wöchentlich6 Einzelfahrtenetwa 30 Euroetwa 130 Euro
Strahlentherapie werktäglich10 Einzelfahrtenetwa 50 Euroetwa 215 Euro
Chemotherapie alle zwei Wochen1 Termin, 2 Fahrtenetwa 10 Euro je Terminetwa 20 Euro
Physiotherapie zweimal wöchentlich4 Einzelfahrtenetwa 20 Euroetwa 85 Euro

Die Werte sind Näherungen und setzen voraus, dass jeweils der Höchstbetrag anfällt. Bei kürzeren Strecken liegen sie niedriger. Trotzdem zeigt die Aufstellung, warum die Befreiung bei intensiven Behandlungen fast immer ein Thema wird. Wer eine solche Serie vor sich hat, sollte das Thema am besten schon zu Beginn der Behandlung ansprechen.

Wie die persönliche Belastungsgrenze ermittelt wird

Die Belastungsgrenze ist kein fester Eurobetrag, sondern ein Anteil an den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Sie beträgt zwei Prozent dieser Einnahmen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, sinkt sie auf ein Prozent. Rechtsgrundlage ist § 62 des Fünften Sozialgesetzbuches.

In die Berechnung fließen nicht nur die eigenen Einnahmen ein. Berücksichtigt werden die Bruttoeinnahmen des Versicherten, des Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden familienversicherten Kinder. Für Angehörige werden dabei Freibeträge abgezogen, die die maßgebliche Summe reduzieren. Bei Bezug bestimmter Sozialleistungen gelten eigene Berechnungsregeln mit deutlich niedrigeren Grenzen.

Wichtig ist auch, was überhaupt auf die Grenze angerechnet wird. Es sind nicht nur Fahrtkosten, sondern sämtliche Zuzahlungen des Kalenderjahres.

ZuzahlungsartZählt auf die BelastungsgrenzeTypische Höhe
Krankenfahrten und Krankentransporteja5 bis 10 Euro je Fahrt
Verschreibungspflichtige Arzneimittelja5 bis 10 Euro je Packung
Heilmittel wie Physiotherapieja10 Prozent zuzüglich Rezeptgebühr
Hilfsmittelja10 Prozent, begrenzt
Krankenhausaufenthaltja, für begrenzte Tage im Jahr10 Euro je Kalendertag
Individuelle Gesundheitsleistungenneinprivat zu tragen

Diese Zusammenstellung ist der eigentliche Hebel für Betroffene. Wer nur die Fahrtkosten im Blick hat, unterschätzt seine bereits geleisteten Zuzahlungen deutlich. Rezepte, Physiotherapie und Klinikaufenthalte zählen mit und bringen die Grenze oft früher in Reichweite als gedacht. Sammeln Sie deshalb alle Quittungen des Jahres an einer Stelle.

Wer grundsätzlich keine Zuzahlung leistet

Von der Zuzahlung generell ausgenommen sind Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder und Jugendliche fällt bei Krankenfahrten also keine Eigenbeteiligung an. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine einzelne Fahrt oder eine Behandlungsserie handelt.

Eine zweite Gruppe sind Versicherte, die für das laufende Kalenderjahr bereits eine Befreiungsbescheinigung ihrer Krankenkasse besitzen. Diese Bescheinigung wird ausgestellt, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, und gilt bis zum Jahresende. Sie sollte bei jeder Fahrt vorgelegt oder dem Fahrdienst einmal zu Beginn übermittelt werden. Ohne Vorlage wird die Zuzahlung im Zweifel erhoben.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, die Belastungsgrenze vorab zu zahlen. Manche Kassen bieten an, den errechneten Jahresbetrag im Voraus zu begleichen und dafür sofort eine Befreiung für das gesamte Jahr auszustellen. Für Menschen mit hoher Behandlungsfrequenz ist das oft der praktischste Weg, weil die monatliche Belastung entfällt. Ob und in welcher Form Ihre Kasse das anbietet, erfahren Sie dort direkt.

Wie die Befreiung beantragt wird

Der Ablauf ist unkompliziert, erfordert aber Ordnung bei den Belegen. Sie sammeln über das Jahr alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen, idealerweise in einem Zuzahlungsheft, das viele Kassen dafür bereitstellen. Ist die Belastungsgrenze erreicht, reichen Sie die Nachweise zusammen mit einem formlosen Antrag bei Ihrer Kasse ein. Diese prüft die Angaben und stellt die Bescheinigung aus.

Für die niedrigere Grenze von einem Prozent ist zusätzlich der Nachweis einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung nötig. Dieser wird ärztlich bescheinigt und muss der Kasse vorgelegt werden. Die weitere Dauer der Dauerbehandlung ist der Kasse in der Regel jährlich nachzuweisen, wobei manche Kassen bei eindeutigen Fällen auf den jährlichen Nachweis verzichten. Sprechen Sie diesen Punkt in der behandelnden Praxis an, dort ist der Vorgang bekannt.

Für die praktische Abwicklung bei Krankenfahrten gilt: Legen Sie die Befreiungsbescheinigung dem Fahrdienst vor, sobald sie vorliegt. Bei Serienfahrten genügt das einmal, danach entfällt die Zuzahlung für alle weiteren Fahrten des Jahres. Wie das bei laufenden Serienfahrten in Karlsruhe organisiert wird, beschreibt die Seite zur Krankenbeförderung der Blitztaxi GmbH. Weiterführende Informationen zu Fahrkosten und Abrechnung stellt der GKV-Spitzenverband bereit.

Was für Patienten in Karlsruhe und Umgebung praktisch wichtig ist

Die Region ist medizinisch dicht versorgt, die Wege sind aber sehr unterschiedlich. Eine Fahrt innerhalb der Karlsruher Innenstadt liegt oft im Bereich, in dem der Mindestbetrag greift. Wer dagegen aus Bruchsal, Karlsbad oder Waldbronn zu einer spezialisierten Einrichtung fährt, landet regelmäßig beim Höchstbetrag. Die Zuzahlung ist in beiden Fällen gedeckelt, der Anteil an den Gesamtkosten unterscheidet sich aber erheblich.

Ein zweiter regionaler Punkt betrifft die Wahl der Einrichtung. Die Kasse übernimmt Fahrkosten in der Regel bis zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Fahren Sie ohne medizinischen Grund weiter, etwa aus Gewohnheit zu einer Praxis in Stuttgart oder Heidelberg, können Mehrkosten entstehen, die nicht übernommen werden. Diese Mehrkosten sind von der Zuzahlungsregelung unabhängig und kommen gegebenenfalls oben drauf.

Praktisch bewährt hat sich, das Thema gleich beim ersten Termin mit dem Fahrdienst zu klären. Dabei geht es um drei Fragen: Liegt eine Befreiung vor, wie wird die Zuzahlung abgerechnet, und ist die Serie über den gesamten Behandlungszeitraum verordnet. Sind diese Punkte geklärt, läuft der Rest im Hintergrund. Das nimmt gerade bei belastenden Behandlungen einen Alltagsstress heraus.

Fazit

Die gesetzliche Zuzahlung bei Krankenfahrten beträgt zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, und niemals mehr als die Fahrt selbst kostet. Sie fällt pro Fahrt an, Hin- und Rückweg zählen getrennt. Ein einzelner Termin kostet damit in der Regel zehn Euro Eigenbeteiligung.

Bei Behandlungsserien summiert sich das schnell auf dreistellige Monatsbeträge. Genau dafür existiert die Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegender chronischer Erkrankung in Dauerbehandlung von einem Prozent. Angerechnet werden alle Zuzahlungen des Jahres, nicht nur die für Fahrten.

Der wichtigste praktische Schritt ist banal, wird aber oft versäumt: Belege sammeln und den Antrag früh stellen. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren zahlen ohnehin nichts. Liegt eine Befreiungsbescheinigung vor, legen Sie sie dem Fahrdienst einmalig vor, dann entfällt die Zuzahlung für den Rest des Jahres.

Häufig gestellte Fragen zur Zuzahlung bei Krankenfahrten

Rund um die Eigenbeteiligung tauchen im Alltag immer wieder dieselben Unsicherheiten auf. Das liegt daran, dass mehrere Regeln ineinandergreifen, nämlich der Mindest- und Höchstbetrag, die Zählung pro Fahrt und die jährliche Belastungsgrenze. Die folgenden Antworten fassen zusammen, was uns am häufigsten gefragt wird. Sie beschreiben den Regelfall in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Ihre persönliche Belastungsgrenze ist Ihre Krankenkasse die verbindliche Auskunftsstelle.

Zahle ich die Zuzahlung an den Fahrer oder an die Krankenkasse?

In der Regel wird die Zuzahlung direkt beim Fahrdienst entrichtet, der sie mit der Krankenkasse verrechnet. Sie zahlen also vor Ort und nicht über einen separaten Bescheid. Manche Fahrdienste stellen bei Serienfahrten eine monatliche Sammelabrechnung aus, was den Aufwand reduziert. Lassen Sie sich in jedem Fall eine Quittung geben, weil Sie diese für die Belastungsgrenze benötigen. Ohne Beleg lässt sich die Zahlung später nicht nachweisen.

Gilt die Zuzahlung auch bei einer Rettungsfahrt?

Auch bei Rettungsfahrten und Krankentransporten fällt für Versicherte ab achtzehn Jahren grundsätzlich eine Zuzahlung an. Sie berechnet sich nach derselben Formel mit zehn Prozent sowie dem Mindest- und Höchstbetrag. Bei einem Notfall wird die Abrechnung meist im Nachgang abgewickelt. Liegt eine Befreiungsbescheinigung vor, entfällt die Zuzahlung auch hier. Die Quittung sollten Sie ebenfalls zu Ihren Unterlagen nehmen.

Was gilt bei einer Fahrt zur Krankenhausentlassung?

Bei stationären Aufenthalten gibt es Besonderheiten, weil Fahrten im Zusammenhang mit der Aufnahme und der Entlassung eigenen Regeln folgen. Grundsätzlich fällt auch hier eine Zuzahlung an, sofern keine Befreiung besteht. Zusätzlich gilt für den Klinikaufenthalt selbst eine tageweise Zuzahlung, die auf die Belastungsgrenze angerechnet wird. Fragen Sie im Sozialdienst der Klinik nach, dort sind die Abläufe bekannt. Die Entlassungsfahrt sollte möglichst am Vortag organisiert werden.

Kann ich die Zuzahlung steuerlich geltend machen?

Zuzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ob sich das auswirkt, hängt von der zumutbaren Belastung ab, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet. Für die Prüfung brauchen Sie ebenfalls sämtliche Belege des Jahres. Eine verbindliche Einschätzung kann nur eine steuerliche Beratung geben. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

Wie lange gilt die Befreiungsbescheinigung?

Die Bescheinigung gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr und endet am einunddreißigsten Dezember. Zum Jahreswechsel beginnt die Zählung von vorn, und Sie leisten zunächst wieder Zuzahlungen. Wer absehbar erneut die Grenze erreicht, kann bei manchen Kassen die Vorauszahlung für das Folgejahr nutzen. Denken Sie daran, dem Fahrdienst die neue Bescheinigung zu Jahresbeginn vorzulegen. Sonst wird die Zuzahlung ab Januar wieder erhoben.

Werden Fahrten für eine Begleitperson zusätzlich berechnet?

Wenn eine Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und dies auf der Verordnung vermerkt wurde, fährt sie in der Regel im selben Fahrzeug mit. Eine zusätzliche Zuzahlung für die Begleitperson entsteht dadurch üblicherweise nicht, weil es sich um dieselbe Fahrt handelt. Ob die Begleitung anerkannt wird, entscheidet die Krankenkasse anhand der Verordnung. Sprechen Sie den Punkt schon beim Ausstellen der Verordnung an. Geben Sie den Bedarf zusätzlich bei der Buchung der Fahrt an.