Liebe Kunden,
Wir weisen auf die Neuregelung in ยง 28 b) Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz ( IfSG) hin, wonach ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 folgendes gilt:
Im รถffentlichen Personennah- und/oder Fernverkehr einschlieรlich der entgeltlichen oder geschรคftsmรครigen Befรถrderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schรผlerbefรถrderung besteht fรผr Fahrgรคste die Pflicht, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl wรคhrend der Befรถrderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehรถrenden Einrichtungen wie Bahnhรถfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen.
Diese Verpflichtung gilt auch fรผr alle zu befรถrdernden Schรผlerinnen und Schรผler im freigestellten Schรผlerverkehr, sofern diese nicht durch ein รคrztliches Attest von der Maskenpflicht befreit sind.
Sollte ein Kunde beim Einsteigen keine FFP2 Maske tragen, ohne dass ihn/sie ein รคrztliches Attestes von der Maskenpflicht befreit, ist das Fahrpersonal berechtigt, die Befรถrderung zu verweigern, um sich und gemeinsam zu befรถrdernde Personen nicht einer besonderen Infektionsgefahr auszusetzen.
Wir bitten um Beachtung.
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